Art. 1 | Der Fischereiverein Sarganserland bezweckt die Förderung der Fischerei und | |
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der Fischaufzucht, um einer dem Pachtkreis angemessenen Zahl von Mitglie- | ||
dern die Ausübung der Fischerei zu ermöglichen. | ||
Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten. | ||
Der Verein setzt sich zusammen aus: | ||
- Aktivmitgliedern | ||
- Ehrenmitgliedern | ||
- Gönnern | ||
Art. 2 | Zur Erfüllung dieses Zwecks bedient er sich nachfolgender Mittel und Wege: | |
- Betrieb einer Brutanstalt | ||
- Aufzucht von Sömmerlingen | ||
- Pachtung von Gewässern und deren Bewirtschaftung gemäss Wirtschafts- | ||
pläne | ||
- Wahrung der Fischereiinteressen und Schutz der Lebensräume | ||
- Förderung des Allgemeinwissens über die Fischerei | ||
II. MITGLIEDSCHAFT | ||
Art. 3 | Mitglieder des Vereins können Personen werden, die das 18. Altersjahr voll- | |
endet haben und sich verpflichten, Satzungen und Reglemente des Vereins | ||
getreulich einzuhalten. | ||
Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist die Absolvierung der Vereins- | ||
instruktion sowie die Erfüllung des obligatorischen Frondiensteinsatzes | ||
(Bachputzen). | ||
Nach dreimaligem Bezug der Fischereiberechtigung muss ein Frondiensttag | ||
geleistet werden. | ||
Bachputzpflichtige bezahlen mit der Fischereiberechtigung ein zusätzliches | ||
Depot von Fr. 100.--, welches nach Erfüllung der Pflicht umgehend zurück- | ||
erstattet wird. | ||
Die Bachputzpflicht ist grundsätzlich im Herbst zu erfüllen. Nur bei schriftlicher | ||
Entschuldigung kann auf den Frühjahrstermin ausgewichen werden. | ||
Wird die Bachputzpflicht nicht erfüllt, bleibt das Mitglied bachputzpflichtig und | ||
muss erneut ein Depot von Fr. 100.-- bezahlen, welches nach Erfüllung | ||
der Pflicht umgehend zurückerstattet wird. Frühere Depots von unerfüllten | ||
Bachputzpflichten werden nicht zurückerstattet. | ||
Wird die Bachputzpflicht zum 3. Mal nicht erfüllt, beantragt der Vorstand an | ||
der Hauptversammlung den Ausschluss vom Verein durch Mehrheitsbe- | ||
schluss der Anwesenden. | ||
Art. 4 | Mitgliedern und Gönnern des Vereins, die sich um denselben besondere | |
Verdienste erworben haben, kann die Hauptversammlung die Ehrenmitglied- | ||
schaft verleihen. | ||
Ehrenmitglied kann werden: | ||
-wer 16 Jahre im Vorstand gedient hat | ||
-wer 25 Jahre als Aufseher oder bei der Technischen Gruppe gedient hat | ||
-wer 50 Jahre Aktivmitglied war | ||
Art. 5 | Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, ihren statutarischen | |
Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die fischereipolizeilichen | ||
Vorschriften verstossen, können durch Mehrheitsbeschluss der Haupt- | ||
versammlung oder durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus- | ||
geschlossen werden. Im letzten Falle steht dem Betroffenen das Rekursrecht | ||
zu. Rekurse sind schriftlich 8 Tage vor der Hauptversammlung z. Hd. des | ||
Präsidenten einzureichen. | ||
Art. 6 | Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereins- | |
vermögen. | ||
III. Organisation | ||
Art. 7 | Organe des Vereins sind: | |
- Hauptversammlung | ||
- Vorstand | ||
- Geschäftsprüfungskommission (GPK) | ||
- Delegierte | ||
Art. 8 | Jedes Frühjahr findet die ordentliche Hauptversammlung statt, deren Anord- | |
nung sowie auch diejenigen allfälliger anderer Versammlungen Sache des | ||
Vorstandes ist. | ||
Art. 9 | Geschäfte der Hauptversammlung sind: | |
-Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptver- | ||
sammlung, der Jahresrechnung und des Berichts der GPK | ||
-Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der GPK | ||
-Bestimmung des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und der Preise | ||
für Fischereiberechtigungen | ||
-Beschlussfassung über Änderungen von Statuten oder Vereinsvorschriften | ||
-Beschlussfassung über wichtige fischereiliche Verbesserungen | ||
Anträge an die Hauptversammlung sind 8 Tage vorher schriftlich dem | ||
Präsidenten einzureichen. | ||
Art. 10 | Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: | |
- Präsident | ||
- Kassier | ||
- Aktuar | ||
- Chef Bewirtschaftung | ||
- Stellvertreter Bewirtschaftung | ||
- Jungfischerobmann | ||
- Statistiker / Sekretär | ||
Der Vizepräsident wird aus dem Kreis des Vorstands bestimmt. | ||
Die GPK zählt 2 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied. | ||
Die Amtsdauer des Vorstandes und der GPK beträgt 4 Jahre. | ||
Wahlmodus: Präsident und Vizepräsident können nicht gleichzeitig | ||
zurücktreten. Das gleiche gilt im Interesse der Vereinsführung auch | ||
für die 2 Mitglieder des Bewirtschaftungsausschusses. | ||
Art. 11 | Der Vorstand behandelt die Fischereifragen und amtlich vorgeschriebene | |
Anordnungen, die nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung fallen. | ||
Er setzt sich je nach Erfordernis mit den Kantonalen Instanzen in Verbindung. | ||
Er bereitet Vereinsbeschlüsse vor, vollzieht dieselben und besorgt alle notwen- | ||
digen Vereinsgeschäfte. | ||
IV. KASSAWESEN | ||
Art. 12 | Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem | |
31. Dezember. | ||
Art. 13 | Allfällige ausserordentliche, nicht dem Vereinszweck dienende Beiträge über | |
Fr. 10'000.-können nur durch die Hauptversammlung festgesetzt werden. | ||
Die Vorstands- und Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Jedes | ||
Vorstandsmitglied hat Anrecht auf eine Fischereiberechtigung. | ||
Art. 14 | Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch 10 Mitglieder für | |
dessen Fortbestand eintreten. Bei allfälliger Auflösung entscheidet die | ||
letzte Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. | ||
Art. 15 | Die Haftung der Mitglieder wird durch die Festlegung eines maximalen | |
Mitgliederbeitrages auf Fr. 50.- beschränkt. | ||
Genehmigt an der Hauptversammlung in Sargans, 4. April 2009 | ||
Der Präsident: sig. Jonny Tschirky, Walenstadt | ||
Der Aktuar:sig. Robert Gort, Vilters | ||
Genehmigungsvermerk:Amt für Natur, Jagd und Fischerei, St.Gallen | ||
sig. Guido Ackermann |
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Mit freundlichen Grüssen
FV Sarganserland
Der Vorstand