Unter dem Namen «Fischereiverein Sarganserland» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Mels. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Fischereiverein Sarganserland bezweckt die Förderung der Fischerei und der Fischaufzucht, um einer dem Pachtkreis angemessenen Zahl von Mitgliedern die Ausübung der Fischerei zu ermöglichen.
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
Zur Verfolgung des Vereinsziels bedient sich der Verein der nachfolgenden Mittel und Wege:
Mitglieder des Vereins können Personen werden, die das 18. Altersjahr vollendet haben und sich verpflichten, Satzungen und Reglemente des Vereins getreulich einzuhalten.
Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein sind:
Nach dreimaligem Bezug der Fischereiberechtigung muss das Bachputzen im Herbst geleistet werden.
Bachputzpflichtige bezahlen mit der Fischereiberechtigung ein zusätzliches Depot, welches nach Erfüllung der Pflicht umgehend zurückerstattet wird.
Die Höhe des Depots wird jeweils vom Vorstand festgelegt.
Die Bachputzpflicht ist im Herbst zu erfüllen. Ausschliesslich auf schriftliche Anfrage (Entschuldigung) hin kann der Vorstand einen Ausweichtermin auf das Frühjahr genehmigen. Dazu muss die Anfrage, mindestens 8 Tage vor dem Bachputztermin, per E-Mail oder Brief beim Vorstand eintreffen.
Nur bei schriftlicher Entschuldigung kann auf den Frühjahrstermin ausgewichen werden.
Nach Ablauf dieser 8 Tage können Entschuldigungen nur unter folgenden Umständen akzeptiert werden:
Wird die Bachputzpflicht nicht geleistet und es wurde kein Ausweichtermin durch den Vorstand bewilligt, verfällt das geleistete Depot zu Gunsten des Vereins. Zudem bleibt das Mitglied für die folgende Saison bachputzpflichtig und muss erneut ein Depot, welches jeweils vom Vorstand für die neue Saison festgelegt wird, bezahlen.
Mitglieder ab dem 70 Altersjahr sind nicht mehr bachputzpflichtig.
Wird die Bachputzpflicht zum 3.Mal unentschuldigt nicht erfüllt, beantragt der Vorstand an der Hauptversammlung den Ausschluss vom Verein durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden oder kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die fischereipolizeilichen Vorschriften verstossen, können durch Mehrheitsbeschluss an der Hauptversammlung oder durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Im letzten Falle steht dem Betroffenen das Rekurs Recht zu. Rekurse sind schriftlich (per Brief oder E-Mail) 8 Tage vor der Hauptversammlung an den Vorstand einzureichen. Der Ausschluss eines Mitgliedes gilt immer auf die nächste HV.
Der Vorstand kann Mitglieder und Gönner, welche sich in ausserordentlichem Masse für den Verein eingesetzt haben, für die Ehrenmitgliedschaft an der HV vorschlagen. Diese werden durch die HV mit dem absoluten Mehr für die Ehrenmitgliedschaft gewählt.
Als Ehrenmitglied ernannt werden zudem Mitglieder, welche mindestens eines der folgenden Jubiläen erreicht haben:
Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag und von der Bachputzpflicht befreit.
Der Ehrenpräsident kann nur zu Lebzeiten von der Hauptversammlung gewählt werden. Es kann nur einen aktuellen Ehrenpräsidenten geben.
Der Ehrenpräsident ist vom Mitgliederbeitrag und von der Bachputzpflicht befreit. Zudem hat er jährlich Anrecht auf eine kostenlose Fischereiberechtigung.
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes erlischt durch dessen:
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Organe des Vereins sind:
Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Jedes Frühjahr findet die ordentliche Hauptversammlung statt, deren Anordnung sowie auch diejenigen allfälliger weiterer Mitgliederversammlungen Sache des Vorstandes ist.
Zur HV oder Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der HV oder Mitgliederversammlung sind bis 31. Januar schriftlich an den Vorstand zu richten. Anträge per E-Mail sind gültig.
Jede ordnungsgemäss einberufene HV oder Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Wahlen und Beschlüsse mit dem absoluten Mehr.
Statutenänderungen werden mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung in schriftlicher oder elektronischer Form den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der teilnehmenden Stimmberechtigten. Dies gilt für Abstimmungen an der Hauptversammlung wie auch für Abstimmungen an der Urne.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit dem absoluten Mehr gewählt.
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vizepräsident wird aus dem Kreis des Vorstands bestimmt.
Präsident und Vizepräsident können nicht gleichzeitig zurücktreten.
Dasselbe gilt, im Interesse der Vereinsführung, auch für die zwei Mitglieder des Bewirtschaftungsausschusses.
Der Vorstand ist vom Mitgliederbeitrag befreit. Jedes Vorstandsmitglied hat Anrecht auf eine kostenlose Fischereiberechtigung.
Der Vorstand behandelt die Fischereifragen und amtlich vorgeschriebene Anordnungen, die nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung fallen. Er setzt sich je nach Erfordernis mit den kantonalen Instanzen in Verbindung. Er bereitet Vereinsbeschlüsse vor, vollzieht dieselben und besorgt alle notwendigen Vereinsgeschäfte.
Die Hauptversammlung wählt zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied für die GPK welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Für die Kontrolle an den Gewässern sind die Mitglieder der Aufsicht zuständig.
Zudem ist jedes Vorstandsmitglied und Mitglied der technischen Gruppen befugt, die Aufsicht und Kontrolle durchzuführen.
Jungfischer oder Jungfischerin kann jedes Kind im 12. Lebensjahr werden. Die Voraussetzungen dafür sind folgenden:
Im 16. Lebensjahr und 17. Lebensjahr können Jungfischer oder Jungfischerinnen das Patent für Erwachsene lösen. Diese müssen die Instruktion der Neufischer besuchen.
Ab dem 18. Lebensjahr lösen die Jungfischer oder Jungfischerinnen das Patent für die aktive Fischerei und werden im Folgejahr in den Verein aufgenommen.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
Die Haftung der Mitglieder wird durch die Festlegung eines maximalen Mitgliederbeitrages auf SFr. 50.- beschränkt.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
Allfällige ausserordentliche, nicht dem Vereinszweck dienende Beiträge über SFr. 10’000.-können nur durch die Hauptversammlung festgesetzt werden.
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch 10 Mitglieder für dessen Fortbestand eintreten. Bei allfälliger Auflösung entscheidet die letzte Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu Gunsten eines Fischereiprojektes.
Genehmigt an der Hauptversammlung in Wangs, 09. April 2022
Der Präsident: sig. Raimund Hug, Mols
Der Vize-Präsident: sig. Christoph Bleisch, Mels
Wir haben Deinen Antrag für die Aufnahme in den Verein erhalten und Dir ein Mail gesendet (Bitte auch im Spam- / Junk-Ordner suchen). Bitte notier Dir die folgenden Termine, an welchen Du teilnehmen musst:
Wir wünschen Dir für die neue Saison ein kräftiges Petri-Heil.
Mit freundlichen Grüssen
FV Sarganserland
Wir haben Deinen Antrag für die Aufnahme in den Verein erhalten und Dir ein Mail gesendet (Bitte auch im Spam- / Junk-Ordner suchen). Bitte notier Dir die folgenden obligatorischen Termine:
Wir wünschen Dir für die neue Saison ein kräftiges Petri-Heil.
Mit freundlichen Grüssen
FV Sarganserland
Wir haben dir auf deine Mail-Adresse eine Bestätigung gesendet.
Bitte überprüfe deine Angaben.
Mit freundlichen Grüssen
FV Sarganserland
Der Vorstand