Der Fischereiverein vertreibt vier Arten von Fischereiberechtigungen:
Dabei gelten für Saisonkarten-Bezüger, dass diese die Berechtigung nur erhalten, wenn sie im Besitz des SaNa Ausweises sind und die entsprechende Vereinsinstruktion besucht haben.Für Tageskarten-Fischer gilt die SaNa Pflicht noch nicht.
Jeder Tageskarten-, Aktiv- und Jungfischer muss sich beim Lösen der Fischereiberechtigung und auch beim Fischen jederzeit mit einem amtlichen Ausweis mit Foto ausweisen können. Die Fischereiberechtigung und der Ausweis sind auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.
Fischerinnen und Fischer haben eine Fangstatistik zu führen. Die Fangstatistik muss bei der Fischereiausübung stets mitgeführt werden. Sie ist den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang, das heisst bevor weitergefischt wird, in die Fangstatistik eingetragen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Führen der Fangstatistik gemäss Anleitung in der Fangstatistik.
Bis Ende Oktober des jeweiligen Jahres ist die Fangstatistik an die Vereinsadresse oder Ausgabestelle zu retournieren.
Bei Fangstatistiken mit Depotgeld wird das Depotgeld bei termingerechter Abgabe der Fangstatistik an der Ausgabestelle direkt zurück bezahlt. Bei Einsendungen per Post nur bei Angabe der Bankverbindung (IBAN) oder mit einem beiliegenden Einzahlungsschein.
Von Aktiv-Fischern, also von Mitgliedern mit einer Berechtigung für eine Saison, welche die Fangstatistik nicht oder zu spät abgeben, wird eine Busse von Fr. 50.- erhoben.
Bei Jung-Fischern, welche die Fangstatistik nicht oder zu spät abgeben, verfällt die Rückzahlung der Depotgebühr. Jungfischer, welche die Fangstatistik während zwei aufeinander folgenden Fischersaisons nicht oder zu spät abgeben, werden im folgenden Jahr von der Fischerei gesperrt.
Bei Fischern, also Nichtmitglieder mit einer Berechtigung für eine Saison, welche die Fangstatistik nicht oder zu spät abgeben, verfällt die Rückzahlung der Depotgebühr. Bei Tageskarten-Fischern, welche die Fangstatistik nicht oder zu spät abgeben, verfällt die Rückzahlung der Depotgebühr.
Der Inhaber einer Saison- oder Tageskarte kann den Fischfang unter seiner Aufsicht und an seiner Stelle durch eine Drittperson ausüben lassen. Die Verwendung zusätzlicher Geräte ist untersagt. Der Inhaber der Berechtigung ist, für den an seiner Stelle Fischenden, für die korrekte Handhabung der Fischerei verantwortlich.
Bei den Jung-Fischern darf keine andere Person anstelle des Karteninhabers fischen.
Jugendliche ab 12 Jahre und älter, dürfen alleine mit ihrer Tageskarte im ganzen Pachtgebiet fischen.
Jugendliche, jünger als 12 Jahre, dürfen nur an Stelle einer Begleitperson fischen. Die Begleitperson muss 18 Jahre oder älter sein. Die Tageskarte muss auf die Begleitperson ausgestellt sein. Die Begleitperson ist für den Jugendlichen verantwortlich.
Bei Übertretungen dieser Fischereivorschriften kann der Vorstand folgende Massnahmen zur Anwendung bringen:
Übertretungen wegen Unkenntnis schützt vor Strafe nicht
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Mit freundlichen Grüssen
FV Sarganserland
Der Vorstand